AGB

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung geschlossenen Verträge Wireless IoT tomorrow zwischen
Medienhaus Van Bocxlaer GmbH
Schießgrabenstraße 2
21335 Lüneburg. Deutschland
Telefon: +49 (4131) 7895290 | Fax: +49 (4131) 78952920 | E-Mail: team@wiot-tomorrow.com | Umsatzsteuer-ID: DE354447990
(im Folgenden „Veranstalter“) und den auf dieser Veranstaltung ausstellenden Unternehmen („Kunden“ bzw. „Aussteller“).
(2) Diese AGB gelten nur, wenn der Aussteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Diese AGB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung des Ausstellers gültigen Fassung bzw. in der ihm als Rahmenvereinbarung mitgeteilten aktuellsten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Parteien dies vereinbart hätten im Einzelfall darauf hinzuweisen.
(4) Es gelten ausschließlich die AGB des Veranstalters. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Veranstalter ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Veranstalter in Kenntnis der AGB des Ausstellers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Aussteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Der Inhalt derartiger Vereinbarungen muss, vorbehaltlich des Gegenbeweises, in einem schriftlichen Vertrag oder in der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters festgelegt werden.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelrüge, Rücktritts- oder Minderungserklärung) bedürfen der Schriftform, also der Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln an der Legitimität des Erklärenden bleiben unberührt.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht ausdrücklich abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2. Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Veranstalters einschließlich etwaiger begleitender Unterlagen wie Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweise auf DIN-Normen) und sonstige in elektronischer oder sonstiger Form zur Verfügung gestellte Produktbeschreibungen sind freibleibend und unverbindlich. Der Veranstalter behält sich Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Materialien vor.
(2) Die Übermittlung eines Angebots durch den Veranstalter an den Aussteller nebst den dazugehörigen Unterlagen stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Vielmehr handelt es sich um einen detaillierten Vorschlag, den der Aussteller entweder annehmen oder ablehnen kann. Die Frist für die Annahme oder Ablehnung des Vorschlags ist auf dem Vorschlag selbst angegeben. Läuft die Frist eines Angebots ab und wurde mit dem Veranstalter keine andere Vereinbarung über eine Verlängerung getroffen, werden die enthaltenen Leistungen und Produkte für andere potenzielle Aussteller erneut freigegeben.
(3) Entscheidet sich der Aussteller, das Angebot anzunehmen, muss er seine Annahme durch Abgabe einer elektronischen Signatur über einen bereitgestellten Link zum Ausdruck bringen. Diese elektronische Signatur muss innerhalb des Validierungszeitraums eingereicht werden, der in den Informationen angegeben ist, die zusammen mit dem E-Signatur-Link bereitgestellt werden. Stimmt der Aussteller dem Angebot zu, reicht aber die Unterschrift nicht innerhalb der Validierungsfrist ein, werden die inkludierten Leistungen und Produkte für andere potenzielle Aussteller wieder freigegeben.
(4) Mit der Abgabe der elektronischen Signatur innerhalb dieser Frist erklärt sich der Aussteller mit dem Angebot des Veranstalters und den darin enthaltenen Bedingungen einverstanden.
(5) Mit Erhalt der gültigen elektronischen Unterschrift des Ausstellers gilt der Vertrag als abgeschlossen. Anschließend versendet der Veranstalter eine Auftragsbestätigung und schließt damit den Buchungsvorgang ab. Ist eine elektronische Unterschrift des Ausstellers nicht möglich, kommt die schriftliche Annahme per Post erst dann zustande, wenn der Veranstalter den Vorgang durch Übermittlung der entsprechenden Auftragsbestätigung abschließt.

§ 3. Genehmigung

(1) Über die Zulassung der Aussteller und deren Zuteilung entscheidet der Veranstalter. Das Angebot zur Teilnahme an der Ausstellung begründet keinen Rechtsanspruch auf die Teilnahme. Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller, Produkte oder Besuchergruppen zu beschränken. Der Ausschluss konkurrierender Aussteller kann in keinem Fall verlangt werden.
(2) Das Ausstellungsangebot richtet sich grundsätzlich nach der Beschreibung und dem Titel der Veranstaltung. Angebote, die dem Charakter oder dem Standard der Veranstaltung widersprechen, können – auch während der Veranstaltung – ausgeschlossen werden. Bei nicht abgestimmten Änderungen bleiben die Ansprüche des Veranstalters gegenüber dem Aussteller unberührt.
(3) Der Veranstalter kann die Genehmigung ohne Angabe von Gründen verweigern oder sie von der Vorauszahlung des vereinbarten Zahlungsbetrages abhängig machen.
(4) Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn diese unter falschen Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später nicht mehr gegeben sind. Sofern es die Umstände erfordern, kann der Veranstalter dem Aussteller unter Angabe von Gründen und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Aussteller einen anderen Standort zuweisen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Ein- und Ausgänge zum Messegelände und in die Hallen sowie die Flure zu verlegen.
(5) Das Catering der Veranstaltung wird ausschließlich vom Veranstalter organisiert. Das entgeltliche Anbieten gastronomischer Produkte ist nicht gestattet. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters und müssen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
(6) Ausstellungsstücke, Drucksachen und Werbeartikel dürfen nur innerhalb der gemieteten Standfläche ausgestellt werden und dürfen nicht in den Fluren oder auf dem Messegelände verteilt werden. Werbemaßnahmen der Aussteller sind zulässig, sofern sie im Zusammenhang mit der Messe stehen und nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschauliche oder politische Konnotationen haben. Der Veranstalter hat das Recht, die Verteilung und Auslage von Werbemitteln, die Anlass zu Beanstandungen geben könnten, zu untersagen und etwaige vorhandene Bestände dieser Werbemittel für die Dauer der Veranstaltung zu sichern. Bei Verstößen gegen diese Regeln ist der Veranstalter berechtigt, einzuschreiten und Abänderungen zu verlangen.
(7) Jeder Aussteller ist für die Entsorgung seiner Abfälle und Reststoffe selbst verantwortlich. Für die Reinigung des Geländes, der Hallen und Gänge sorgt der Veranstalter.

§ 4. Betriebspflicht

Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand zu betreiben, d. h. die vom Aussteller gebuchten Stände müssen während der gesamten Veranstaltungsdauer zu den angegebenen Öffnungszeiten ordnungsgemäß mit Ausstellungsgütern bestückt und vom Aussteller mit fachkundigem Personal bedient werden. Das Entfernen von Ausstellungsstücken und der Abbau von Ständen vor Ende der Veranstaltung ist nicht gestattet. Bei Verstößen gegen die Betriebspflicht ist der Veranstalter berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, jedoch nur, wenn der Aussteller den Verstoß zu vertreten hat. Die Nichteinhaltung der Betriebspflicht ist durch Fotos und Zeiten zu dokumentieren und nachzuweisen. Für jede Stunde, in der der Aussteller seiner Betriebspflicht schuldhaft nicht nachkommt, kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung, mindestens jedoch 1,000.00 €, verlangt werden. Die Vertragsstrafe wird geltend gemacht, wenn die Betriebspflicht länger als eine Stunde hintereinander nicht erfüllt wurde.

§ 5. Mitaussteller

(1) Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des zugewiesenen Standes oder Teilen davon an Dritte ist nicht gestattet.
(2) Die Werbung am Stand ist strikt auf die in der Zulassung genannten Waren bzw. Firmen beschränkt. Es ist untersagt, auf dem Stand für Waren oder Firmen zu werben, die nicht in der Zulassung aufgeführt sind.
(3) Die Aufnahme eines Mitausstellers muss vom Aussteller beim Veranstalter beantragt werden. Bei einer Standgröße von 9 qm oder kleiner ist eine Mitausstellung nicht möglich. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Anmeldung eines Mitausstellers abzulehnen, ein generelles Recht des Hauptausstellers zur Anmeldung eines Mitausstellers besteht nicht. Für Mitaussteller gelten die gleichen Bedingungen wie für den Hauptaussteller.
(4) Mitaussteller sind zur Zahlung der ausgewiesenen Mitausstellergebühr verpflichtet. Für die Zahlung der Mitausstellergebühr bleibt jedoch der Hauptaussteller des Standes verantwortlich.
(5) Die nicht angemeldete Aufnahme eines Mitausstellers berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Hauptaussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Hauptausstellers zu räumen. Der Hauptaussteller verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus unerlaubter Selbsthilfe und hat insoweit keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(6) Als Mitaussteller gelten alle Aussteller, die neben dem Hauptaussteller ausstellen oder auf dem Stand auftreten. Hierzu zählen auch Unternehmen, die in enger wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindung zum Hauptaussteller stehen. Auch Firmenvertreter sind als Mitaussteller nicht zugelassen.
(7) Vertreter von Firmen und Herstellern von Geräten, Maschinen oder sonstigen Produkten, die ausschließlich der Demonstration des Warenangebots des Ausstellers dienen und nicht zum Verkauf angeboten werden, gelten nicht als Mitaussteller.

§ 6. Mietgegenstände, Mietmobiliar

(1)  Mietgegenstände, Mietmobiliar (Systemstände und Mobiliar) dürfen nicht benagelt, bemalt, beschädigt oder in irgendeiner Weise verändert werden.
(2) Die Leerung und Rückgabe des Mietmobiliars erfolgt am Abend des letzten Veranstaltungstages. Für Schäden am Mietmobiliar sowie für zurückgelassene persönliche oder firmenbezogene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Der Mieter haftet für alle Schäden und/oder Verluste zwischen Lieferung und Rückgabe der von ihm gemieteten Gegenstände, auch wenn er den Stand bereits verlassen hat. Fehlende oder beschädigte Mietgegenstände werden zum Ersatzpreis in Rechnung gestellt.
(3) Bestellte Mietstände und Mietmobiliar sind vom Mieter auf ordnungsgemäße Montage und Vollständigkeit zu prüfen. 
(4) Gemietete Möbel sind nach Ende der Veranstaltung am letzten Veranstaltungstag durch das Standpersonal zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzustellen (Entleerung des Standes/der Kabine); dies gilt entsprechend für gemietete Stände. Für etwaige Verluste und Schäden haftet der Aussteller bis zur Rückgabe bzw. Abholung des Mobiliars. 

§ 7 Versicherung, Bewachung, Haftung, Gewährleistung

(1) Die allgemeine Bewachung der Messehallen und des Freigeländes während der Veranstaltungszeit obliegt dem Veranstalter. Während des Auf- und Abbaus erfolgt eine allgemeine Aufsicht. Diese Aufsicht beginnt am ersten Aufbautag und endet am letzten Abbautag. Der Veranstalter ist berechtigt, die erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen. Der Aussteller hat für die Sicherung seines Eigentums selbst zu sorgen. Die allgemeine Sicherheitsleistung des Veranstalters schränkt den Haftungsausschluss für Personen- und Sachschäden nicht ein. Besondere Sicherheitsleistungen während der Veranstaltungszeit dürfen ausschließlich durch das von der Messegesellschaft beauftragte Sicherheitsunternehmen erbracht werden.

§ 8 Zusätzliche Bestimmungen

Vertragsbestandteil sind die Hausordnung des Veranstaltungsortes und ggf. dort geltende Sonderbestimmungen sowie technische Richtlinien und Vorschriften, die der Aussteller vor Beginn der Veranstaltung erhält.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Preise für nicht aufgeführte Leistungen können angefragt werden und sind nicht Vertragsbestandteil, sondern bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Für alle diese Bestellungen gelten diese AGB.
(3) Die darin enthaltenen Mietpreise verstehen sich für die Dauer der Veranstaltung.
(4) Mit fristgerechter Abgabe der elektronischen Signatur und Erhalt der Auftragsbestätigung wird dem Aussteller das vereinbarte Entgelt in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Sämtliche Rechnungsbeträge sind in Euro ohne Abzug und spesenfrei für den Empfänger auf eines der in der Rechnung genannten Konten zu zahlen. Der Veranstalter ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung zu erbringen. Eine entsprechende Reservierung erklärt der Veranstalter spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(5) Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist kommt der Aussteller in Verzug. Während des Verzugszeitraums wird der ausstehende Zahlungsbetrag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes verzinst. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Veranstalters auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Der Veranstalter ist bei Zahlungsverzug berechtigt, dem Aussteller und etwaigen Mitausstellern den Zutritt zum Standgelände bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Zahlungen zu verweigern sowie die Leistungserbringung zurückzuhalten. Das gesetzliche Recht des Veranstalters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(6) Voraussetzung für die Nutzung der zugeteilten Ausstellungsfläche und den Erhalt der Ausstellerausweise ist die fristgerechte Bezahlung des Rechnungsbetrages.
(7) Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur zu, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Veranstalter anerkannt sind.
(8) Erkennt der Veranstalter nach Vertragsabschluss, dass sein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Ausstellers (z. B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) gefährdet wird, ist der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung berechtigt und – sofern anwendbar, nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 10 Reservierungen

Absage, Unterbrechung, Verschiebung, Schließung der Veranstaltung
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen Zeit und/oder Veranstaltungsort zu ändern, die Veranstaltung abzubrechen, abzubrechen, zu unterbrechen, teilweise zu schließen oder abzusagen. Eine begründete Ausnahmesituation, die eine solche Maßnahme rechtfertigt, liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung eine konkrete Gefahr für Gesundheit und Leben oder für Vermögensgegenstände von erheblichem Wert entstehen kann.
(2) Das Recht gemäß Abs. 1 steht dem Veranstalter auch dann zu, wenn aufgrund höherer Gewalt (z. B. behördliche Anordnung oder dringende behördliche Empfehlung, Arbeitskonflikte, Terror oder sonstige Gefahr für Gesundheit und Leben, Naturereignisse, Pandemien, Epidemien) der ordnungsgemäße Ablauf gefährdet ist der Veranstaltung so beeinträchtigt oder gefährdet wird, dass der mit der Durchführung verfolgte Zweck für die Aussteller, Besucher oder den Veranstalter nicht oder nur mit erheblicher Beeinträchtigung erreicht werden kann.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 trifft der Veranstalter als Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung sind die Interessen aller betroffenen Teilnehmer (insbesondere Aussteller, Besucher, Tagungsthemen, Referenten, Sponsoren etc.) sowohl im Hinblick auf den Zweck der Veranstaltung als auch im Hinblick auf die notwendigen Sicherheitsbedenken zu berücksichtigen .

Rechtsfolgen bei Absage, Unterbrechung, Verschiebung, Veranstaltungsabbruch

(4) In Fällen höherer Gewalt behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Veranstaltung zu verschieben. Ein Recht des Ausstellers, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen oder den Veranstalter haftbar zu machen, besteht in diesem Fall nicht. Der Veranstalter verpflichtet sich jedoch, bereits geleistete Anzahlungen auf die Teilnahme an der Nachholveranstaltung anzurechnen.
(5) Ist eine Umplanung innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder macht der Aussteller glaubhaft, dass eine Umplanung undurchführbar ist, erhält er die gezahlten Standgebühren abzüglich eines pauschalierten Abzugs von 30 % für andere vereinbarte Leistungen zurück. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Aufwand entstanden ist.
(6) Sollte ein Aussteller aufgrund höherer Gewalt an der Teilnahme an der Veranstaltung gehindert sein (z. B. örtliche Reisebeschränkungen), besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz. Der Veranstalter ist jedoch gerne bereit, die Anzahlung auf die Teilnahme an der nächsten Veranstaltung anzurechnen.
(7) In anderen Fällen als höherer Gewalt ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder einen anderen Ort oder Termin zu wählen, wenn unvorhersehbare und unkontrollierbare Umstände die Durchführung oder Verschiebung der Veranstaltung unmöglich machen oder erheblich erschweren. Die Veranstaltung muss in diesem Fall in einem Umkreis von 80 km um den ursprünglichen Veranstaltungsort oder innerhalb von 55 Tagen vor oder nach dem geplanten Datum stattfinden. Ein Anspruch des Ausstellers auf Rückerstattung der Anzahlung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz besteht in solchen Fällen nicht. Der Veranstalter hat den Aussteller über eine etwaige Absage oder Verschiebung unverzüglich zu informieren. Reagiert der Aussteller nicht innerhalb von 15 Werktagen auf eine Absage mit der Begründung, dass er nicht an der Teilnahme teilnehmen möchte, wird von seinem Einverständnis zur Teilnahme ausgegangen.

Absage aus wirtschaftlichen Gründen

Bei einem Widerruf entfällt die gegenseitige Leistungsverpflichtung beider Vertragsparteien. Der Veranstalter ist verpflichtet, bereits geleistete Zahlungen des Ausstellers zu erstatten, soweit die bezahlte Leistung zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht war. Ansprüche des Ausstellers auf Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit der bereits durchgeführten Veranstaltung sowie Schadensersatzansprüche wegen der Absage der Veranstaltung bestehen nicht.

§ 11 Rücktritt/Kündigung

(1) Nach der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller nicht möglich, es sei denn, der Veranstalter hat dies grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt oder es liegen die Voraussetzungen der §§ 323, 324, 326 BGB vor. Dies gilt auch für etwaige zusätzlich vereinbarte Leistungen (Leistungspakete, Sponsoring- und Werbemöglichkeiten). Der Aussteller ist verpflichtet, den gesamten Beteiligungspreis und etwaige erbrachte Leistungen zu bezahlen. Die Nichtbelegung der Plätze durch den Aussteller entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht. Der Veranstalter stimmt jedoch einer schriftlichen Kündigung des Mietverhältnisses und zusätzlich vereinbarter Leistungen bis 6 Monate vor Messebeginn gegen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 % der gesamten Netto-Grundmiete zuzüglich Nebenkosten und Netto-Nebenkosten zu Dienstleistungen. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers wird die volle Mitausstellergebühr fällig. Der Rücktritt oder die Nichtteilnahme des Hauptausstellers hat gleichzeitig den Ausschluss und den Widerruf der Zulassung des Mitausstellers zur Folge.
(2) Der Veranstalter hat das Recht, den Vertrag fristlos und unbeschadet der weiteren Haftung des Ausstellers für die volle Miete und die entstehenden Kosten zu kündigen, wenn der Aussteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht nachkommt. Dies gilt, wenn die Umstände des Ausstellers für den Vertragsschluss nicht mehr gegeben sind, wie etwa wesentliche Änderungen im Sortiment, die nicht mehr dem Messeschwerpunkt entsprechen, oder wenn sich die wirtschaftliche Lage des Ausstellers verschlechtert, seine Zahlungen eingestellt werden, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn das Unternehmen befindet sich in Liquidation. Werden dem Veranstalter Tatsachen bekannt, die seinen Zahlungsanspruch aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse des Ausstellers gefährden, und wird diese Kenntnis bis zu 6 Monate vor der Messe erlangt, so hat er Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 % der Netto-Grundmiete bzw Zusatzleitungen. Bei Bekanntgabe innerhalb von 6 Monaten nach Messebeginn erhöht sich die Vergütung auf 100 %. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Aufwand entstanden ist.

§ 12 Aufbau und Gestaltung der Stände

(1) Vom Veranstaltungsort werden Richtlinien für den Bau und die Standgestaltung erlassen, die verbindliche Regelungen enthalten. Diese werden den Ausstellern in den Technischen Richtlinien mitgeteilt. Die Technischen Richtlinien für Aussteller und Standbauer sind Vertragsbestandteil und können in der jeweils aktuellen Fassung auf Anfrage angefordert werden. Nachträgliche Änderungen bleiben vorbehalten und werden mit ihrer Umsetzung für die Veranstaltung verbindlich.
(2) Erst mit der Erteilung der Standbaugenehmigung wird das Standgestaltungskonzept des Ausstellers genehmigt. Hierzu muss ein Fragebogen ausgefüllt und eingereicht werden.
(3) Für den Aussteller und seine Auftragnehmer sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften verbindlich. Für die logistischen Abläufe innerhalb des Geländes, also die Entladung einschließlich der Bereitstellung technischer Hilfsmittel, den Transport zum Stand sowie die Zollabfertigung für die vorübergehende oder endgültige Einfuhr, sind ausschließlich die vom Veranstalter beauftragten Spediteure verantwortlich.
(4) Der Aufbau der Stände ist nur in den angegebenen Zeitfenstern möglich. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand in diesem Zeitfenster fertigzustellen.
(5) Bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Aufbauzeiten und nach einmaliger Mahnung mit Fristsetzung für den Aufbau des Standes durch den Veranstalter kann dieser die Standfläche einem Dritten überlassen, wenn der Aufbau nicht innerhalb der Frist beendet ist Frist gegeben. Dies entbindet den Aussteller nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der gesamten Standmiete und Nebenkosten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(6) Nach Ablauf des vom Veranstalter mitgeteilten Aufbauzeitfensters muss der Aussteller den Veranstaltungsort verlassen. Bei Zuwiderhandlung sind die dadurch entstehenden Kosten und Schäden vom Aussteller zu ersetzen bzw. zu ersetzen.
(7) Erscheint ein Aussteller nicht zur Veranstaltung, bleiben sämtliche Ansprüche auf Vertragserfüllung bestehen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand (Umplatzierung, Dekoration o.ä.) in Rechnung zu stellen.

§ 13 Demontage

(1) Der Abbau des Standes muss nach Ende der Veranstaltung und nur innerhalb der angegebenen Abbauzeit erfolgen.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, zurückgelassene Ausstellungsgüter auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Stände oder Gegenstände, die nicht vor Ablauf der Abbauzeit entfernt wurden, können vom Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Haftung für Verlust oder Beschädigung entfernt, zerstört oder eingelagert werden.
(3) Schäden am Boden oder an den Wänden sind fachgerecht zu beseitigen, andernfalls werden diese Arbeiten vom Veranstalter oder im Auftrag des Veranstalters auf Kosten des Ausstellers durchgeführt. Gleiches gilt für Schäden am Veranstaltungsgebäude bzw. dessen Einrichtungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 14 Haftung

(1) Sofern sich aus diesen AGB und den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Veranstalter bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet der Veranstalter – gleich aus welchem ​​Rechtsgrund – aus Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter vorbehaltlich der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur für
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht).
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Veranstalters jedoch auf die beschränkt
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
(3) Die in Abs. 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch oder zugunsten von Personen, deren Verschulden der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Veranstalter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.
(4) Bei einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, steht dem Kunden ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht nur zu, wenn der Veranstalter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und das Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist oder der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt ausschließlich – auch international – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Veranstalters in Lüneburg. Dies gilt auch, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Der Veranstalter ist jedoch in jedem Fall berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen AGB bzw. einer primär individualisierten Vereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Gesetzliche Vorschriften von übergeordneter Bedeutung, insbesondere ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt.