Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen Wireless IoT tomorrow between
Medienhaus Van Bocxlaer GmbH
Schießgrabenstraße 2
21335 Lüneburg. Deutschland
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(im Folgenden „Veranstalter“) und den ausstellenden Unternehmen (im Folgenden „Kunden“ bzw. „Aussteller“).
(2) Diese AGB gelten nur, wenn der Aussteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Diese AGB gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung des Ausstellers gültigen Fassung bzw. in der aktuellsten Fassung, die ihm als Rahmenvereinbarung mitgeteilt wurde, auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Parteien in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(4) Es gelten ausschließlich die AGB des Veranstalters. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Veranstalter ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn zB der Veranstalter in Kenntnis der AGB des Ausstellers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Aussteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt dieser Vereinbarung ist, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung des Veranstalters maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden zum Vertrag (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform und damit der Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Vorschriften über die Form und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2. Vertragsabschluss

(1) Die Angebote des Veranstalters einschließlich der zugehörigen Unterlagen wie Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Normen) und sonstige Produktbeschreibungen, die in elektronischer oder anderer Form zur Verfügung gestellt werden, sind freibleibend und unverbindlich. Der Veranstalter behält sich die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Unterlagen vor.
(2) Die Übersendung eines Vorschlags des Veranstalters an den Aussteller mit den dazugehörigen Unterlagen stellt kein rechtsverbindliches Angebot dar. Es handelt sich vielmehr um einen detaillierten Vorschlag, den der Aussteller entweder annehmen oder ablehnen kann. Die Frist für die Annahme oder Ablehnung des Angebots ist auf das Angebot selbst vermerkt. Läuft die Angebotsfrist ab, ohne dass eine anderweitige Vereinbarung über eine Verlängerung durch den Veranstalter getroffen wurde, werden die enthaltenen Leistungen und Produkte wieder für andere potenzielle Aussteller freigegeben.
(3) Entscheidet sich der Aussteller für die Annahme des Angebots, muss er die Annahme durch eine elektronische Signatur über einen bereitgestellten Link erklären. Diese elektronische Signatur muss innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen, die in den Informationen angegeben ist, die neben dem Link für die elektronische Signatur bereitgestellt werden. Wenn der Aussteller dem Vorschlag zustimmt, aber die Signatur nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer einreicht, werden die enthaltenen Dienstleistungen und Produkte erneut für andere potenzielle Aussteller freigegeben.
(4) Mit der Übermittlung der elektronischen Signatur innerhalb dieses Zeitraums akzeptiert der Aussteller das Angebot des Veranstalters und die darin enthaltenen Bedingungen.
(5) Mit dem Eingang der gültigen elektronischen Signatur des Ausstellers kommt der Vertragszustand. Der Veranstalter sendet dann eine Auftragsbestätigung und schließt damit den Buchungsvorgang ab. Ist eine elektronische Signatur durch den Aussteller nicht möglich, so ist die schriftliche Annahme per Post nur wirksam, wenn der Veranstalter den Vorgang durch Übersendung der entsprechenden Auftragsbestätigung abschließt.

§ 3. Zulassung

(1) Über die Zulassung des Ausstellers und deren Zuteilung entscheidet der Veranstalter. Das Angebot zur Teilnahme an der Ausstellung begründet keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme. Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller, Produkte oder Besuchergruppen zu beschränken. Der Ausschluss konkurrierender Aussteller kann in keinem Fall verlangt werden.
(2) Das Ausstellungsangebot orientiert sich grundsätzlich an der Beschreibung und dem Titel der Veranstaltung. Angebote, die dem Charakter oder dem Anspruch der Veranstaltung widersprechen, können – auch während der Veranstaltung – ausgeschlossen werden. Die Ansprüche des Veranstalters gegen den Aussteller bleiben bei unbestimmten Änderungen unberührt.
(3) Der Veranstalter kann die Zulassung ohne Angabe von Gründen verweigern oder von der vorgeschriebenen Zahlung des vereinbarten Entgelts abhängig machen.
(4) Der MV ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder wenn die Voraussetzungen für die Zulassung später entfallen. Der Veranstalter kann, wenn dies ausnahmsweise erforderlich ist, dem Aussteller unter Angabe von Gründen und unter Berücksichtigung der Zulässigkeit für den Aussteller einen anderen Standort zuweisen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen sowie die Gänge zu verlegen.
(5) Das Catering der Veranstaltung wird ausschließlich vom Veranstalter organisiert. Das Anbieten von gastronomischen Produkten gegen Entgelt ist nicht gestattet. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters und müssen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
(6) Exponate, Drucksachen und Werbeartikel dürfen nur innerhalb der gemieteten Standfläche ausgestellt und nicht in den Gängen oder auf dem Messegelände verteilt werden. Werbemaßnahmen der Aussteller sind zulässig, sofern sie im Zusammenhang mit der Messe stehen und nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschauliche oder politische Bezüge aufweisen. Der Veranstalter hat das Recht, die Verteilung und Auslage von Werbematerialien, die zu Beanstandungen führen können, zu untersagen und Bestände für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften ist der Veranstalter berechtigt, einzuschreiten und Änderungen zu verlangen.
(7) Jeder Aussteller ist für die Entsorgung seiner Abfälle und Reststoffe selbst verantwortlich. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge.

§ 4. Verpflichtung zum Betrieb

Die Aussteller sind verpflichtet, ihre Stände zu betreiben, dh die vom Aussteller gebuchten Stände müssen während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den angegebenen Öffnungszeiten ordnungsgemäß mit Exponaten bestückt sein und vom Aussteller mit fachkundigem Personal betrieben werden. Die Entfernung von Exponaten und der Abbau von Ständen vor Ende der Veranstaltung ist nicht gestattet. Bei einem Verstoß gegen die Betriebspflicht ist der Veranstalter berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, jedoch nur, wenn der Aussteller den Verstoß zu vertreten hat. Die Nichteinhaltung der Betriebspflicht ist zu dokumentieren und durch Fotos und Zeiten zu belegen. Für jede Stunde, in der der Aussteller schuldhaft gegen die Betriebspflicht verstößt, kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung, mindestens jedoch 1.000,00 €, verlangt werden. Die Vertragsstrafe ist zu fordern, wenn die Betriebspflicht länger als eine Stunde hintereinander nicht erfüllt wurde.

§ 5. Mitaussteller

(1) Es ist nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weiterzugeben.
(2) Die Werbung auf dem Stand ist streng auf die in der Zulassung genannten Waren oder Firmen beschränkt. Die Werbung für nicht in der Zulassung aufgeführte Waren oder Firmen auf dem Stand ist unzulässig.
(3) Die Aufnahme eines Mitausstellers ist vom Aussteller bei dem Veranstalter zu beantragen. Die Aufnahme eines Mitausstellers ist nicht möglich bei einer Standgröße von 9 qm oder weniger. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Anmeldung eines Mitausstellers abzulehnen, ein allgemeines Recht des Hauptausstellers auf Anmeldung eines Mitausstellers besteht nicht. Für den Mitaussteller gelten die gleichen Bedingungen wie für den Hauptaussteller.
(4) Mitaussteller sind verpflichtet, den ausgewiesenen Mitausstellerbeitrag zu entrichten. Der Hauptaussteller des Standes bleibt jedoch für die Zahlung des Mitausstellerentgelts verantwortlich.
(5) Die nicht gemeldete Aufnahme eines Mitausstellers gibt dem Veranstalter das Recht, den Vertrag mit dem Hauptaussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Hauptausstellers zu räumen. Der Hauptaussteller verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus unerlaubter Selbsthilfe und hat insoweit keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(6) Als Mitaussteller gelten alle Aussteller, die neben dem Hauptaussteller auf dem Stand ausstellen oder auftreten. Dazu gehören auch Unternehmen, die mit dem Hauptaussteller wirtschaftlich oder organisatorisch eng verbunden sind. Firmenvertreter sind ebenfalls nicht als Mitaussteller zugelassen.
(7) Nicht als Mitaussteller gelten Vertreter von Firmen und Herstellern von Geräten, Maschinen oder sonstigen Erzeugnissen, die ausschließlich der Demonstration des Warenangebots des Ausstellers dienen und nicht zum Verkauf angeboten werden.

§ 6. Mietobjekte, Mietmöbel

(1) Mietgegenstände, Mietmobiliar (Systemstände und Möbel) dürfen nicht vernagelt, bemalt, beschädigt oder in irgendeiner Weise verändert werden.
(2) Das Mietmobiliar ist am Abend des letzten Veranstaltungstages entleert zurückzugeben. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden am Mietmobiliar und für zurückgelassene persönliche oder firmenbezogene Gegenstände. Der Mieter haftet für alle Schäden und/oder Verluste zwischen Anlieferung und Rückgabe der von ihm gemieteten Gegenstände, auch wenn er den Stand bereits verlassen hat. Fehlende oder beschädigte Mietgegenstände werden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Rechnung gestellt.
(3) Bestellte Mietstände und Mietmöbel sind vom Mieter auf ordnungsgemäßen Aufbau und Vollständigkeit zu überprüfen.
(4) Mietmobiliar ist nach Beendigung der Veranstaltung am letzten Veranstaltungstag durch das Standpersonal zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitstellen (Räumung des Standes/der Kabine); Dies gilt entsprechend für gemietete Stände. Für Schäden, die bis zur Rückgabe bzw. Abholung der Möbel entstehen, haftet der Aussteller.

§ 7 Versicherung, Aufsicht, Haftung, Gewährleistung

(1) Die allgemeine Überwachung der Ausstellungshallen und des Freigeländes während der Veranstaltungszeit wird vom Veranstalter übernommen. Während der Auf- und Abbauzeiten findet eine allgemeine Aufsicht statt. Diese Aufsicht beginnt am ersten Aufbautag und endete am letzten Abbautag. Der Veranstalter ist verpflichtet, die erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen. Der Aussteller hat für die Bewachung seines Eigentums selbst zu sorgen. Die allgemeine Aufsicht durch den Veranstalter schränkt den Ausschluss der Haftung für Personen- und Sachschäden nicht ein. Besondere Überwachungsleistungen während der Veranstaltungszeit dürfen nur durch das von der Messegesellschaft beauftragte Überwachungsunternehmen erbracht werden.

§ 8 Zusätzliche Bestimmungen

Bestandteil dieses Vertrages sind die Hausordnung des Veranstaltungsortes und ggf. Dort gelten die geltenden Sonderbestimmungen sowie technischen Richtlinien und Vorschriften, die der Aussteller vor Beginn der Veranstaltung erhält.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die gültigen Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Preise für Leistungen, die nicht aufgeführt sind, können angefragt werden und sind nicht Vertragsbestandteil, sondern bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung. Für alle diese Aufträge gelten diese AGB.
(3) Die enthaltenen Mietpreise verstehen sich für die Dauer der Veranstaltung.
(4) Mit dem fristgerechten Absenden der elektronischen Unterschrift und dem Erhalt der Auftragsbestätigung wird dem Aussteller das vereinbarte Entgelt in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag liegt innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Alle Rechnungsbeträge sind in Euro, ohne Abzug und spesenfrei für den Empfänger, auf eines der in der Rechnung genannten Konten zu zahlen. Der Veranstalter ist berechtigt, Leistungen ganz teilweise oder nur gegen Vorauszahlung zu erbringen. Spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt der Veranstalter einen entsprechenden Vorbehalt.
(5) Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist kommt der Aussteller in Verzug. Während des Verzuges ist der ausstehende Betrag mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Der Anspruch des Veranstalters auf kaufmännische Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) bleibt gegenüber Kaufleuten unberührt. Der Veranstalter ist im Falle des Verzuges berechtigt, den Aussteller und etwaige Mitaussteller bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Zahlungen von der Standfläche auszuschließen sowie die Erbringung von Leistungen zurückzuhalten. Das gesetzliche Recht des Veranstalters auf Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(6) Die Zahlung des Rechnungsbetrages zu den festgesetzten Zahlungsterminen ist Voraussetzung für die Nutzung der zugeteilten Ausstellungsfläche und den Erhalt der Ausstellerausweise.
(7) Ein Aufrechnungs- und Rückgaberecht steht dem Aussteller nur zu, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Veranstalter anerkannt sind.
(8) Ist der Veranstalterin nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass ihr Anspruch auf die vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Ausstellers (zB Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) gefährdet wird, so ist sie nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Bestimmungen über die Einhaltung einer Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 10 Vorbehalte

Absage, Unterbrechung, Verschiebung, Schließung der Veranstaltung
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, in begründeten Ausnahmesituationen die Veranstaltung zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, zu verkürzen, abzubrechen, zu unterbrechen, teilweise zu schließen oder abzusagen. Eine begründete Ausnahmesituation, die eine solche Maßnahme rechtfertigt, liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefahr für Gesundheit und Leben oder für Sachen von bedeutsamem Wert führen kann.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Veranstalter auch dann zu, wenn durch höhere Gewalt (zB behördliche Anordnung oder dringende behördliche Empfehlung, Arbeitskonflikte, Terror oder sonstige Gefahren für Gesundheit und Leben, Naturereignisse, Pandemien, Epidemien) der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung so beeinträchtigt oder wird Es besteht die Gefahr, dass der mit der Durchführung der Veranstaltung verfolgte Zweck nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen für den Aussteller, Besucher oder den Veranstalter erreicht werden kann.
(3) Der Veranstalter trifft die Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 als Veranstalter nach eigenen pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Entscheidung sind die Interessen aller betroffenen Teilnehmer (insbesondere Aussteller, Besucher, Konferenzthemen, Referenten, Sponsoren usw.) sowohl im Hinblick auf den Zweck der Veranstaltung als auch im Hinblick auf die notwendigen Sicherheitsüberlegungen zu berücksichtigen.

Rechtliche Folgen von Annullierung, Unterbrechung, Verschiebung, Veranstaltungsabschluss

(4) In Fällen höherer Gewalt behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Veranstaltung zu verschieben. Der Aussteller hat in diesen Fällen kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen oder den Veranstalter haftbar zu machen. Der Veranstalter verpflichtet sich jedoch, geleistete Vorauszahlungen auf die Teilnahme an der verschobenen Veranstaltung anzurechnen.
(5) Ist eine Terminverschiebung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht möglich oder weist der Aussteller glaubhaft nach, dass eine Terminverschiebung nicht möglich ist, erhält er die bezahlten Standgebühren abzüglich eines pauschalen Abzugs von 30 % für sonstige vereinbarte Leistungen zurück. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Investitionen des Veranstalters wesentlich niedriger oder gar nicht entstanden sind.
(6) Sollte ein Aussteller durch höhere Gewalt an der Teilnahme an der Veranstaltung gehindert sein (zB örtliche Reisebeschränkungen), besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung, Vertragsrücktritt oder Schadensersatz. Der Veranstalter ist jedoch bereit, die Anzahl der Teilnehmer an der nächsten Veranstaltung anzurechnen.

(7) In anderen Fällen höherer Gewalt, wenn unvorhergesehene und unkontrollierbare Umstände die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen oder erheblich erschweren, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder einen anderen Ort oder Termin zu wählen. Die Veranstaltung muss in diesem Fall innerhalb eines Radius von 80 km um den ursprünglichen Veranstaltungsort oder innerhalb von 55 km liegen Tagen vor oder nach dem geplanten Termin stattfinden. In diesem Fall hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Vorauszahlung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz. Der Veranstalter muss den Aussteller unverzüglich über eine Absage oder eine Terminverschiebung informieren. Reagiert der Aussteller nicht innerhalb von 15 Arbeitstagentagen auf eine Absage mit dem Hinweis, dass er nicht an der Veranstaltung teilnehmen wird, wird sein Einverständnis zur Teilnahme vorausgesetzt.

Absage aus wirtschaftlichen Gründen

Bei einer Absage aus wirtschaftlichen Gründen entfällt die gegenseitige Leistungspflicht beider Vertragsparteien. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Aussteller bereits geleistete Zahlungen zu erstatten, soweit die bezahlte Leistung zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht war. Ansprüche des Ausstellers auf Erstattung bereits verkaufter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Absage der Veranstaltung bestehen nicht.

§ 11 Rücktritt / Kündigung

(1) Der Aussteller kann nach der Zulassung nicht von seiner Standfläche zurücktreten oder diese verkleinern, es sei denn, der Veranstalter hat dies grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder es liegen die Voraussetzungen der §§ 323, 324, 326 BGB vor. Dies gilt auch für eventuell vereinbarte Zusatzleistungen (Servicepakete, Sponsoring und Werbemöglichkeiten). Der Aussteller ist verpflichtet, den vollen Beteiligungspreis und die erbrachten Leistungen zu zahlen. Die Nichtbelegung von Flächen durch den Aussteller entbindet ihn nicht von seiner Zahlungspflicht. Der Veranstalter erklärt sich jedoch mit einer schriftlichen Kündigung des Mietvertrages und der vereinbarten Zusatzleistungen bis 6 Monate vor Messebeginn gegen eine pauschale Entschädigung von 50 % der gesamten Nettogrundmiete zuzüglich Nebenkosten und Nettokosten für Zusatzleistungen einverstanden. Nimmt ein Mitaussteller nicht teil, ist das volle Mitausstellerentgelt zu zahlen. Der Rücktritt oder die Nichtteilnahme des Hauptausstellers führt gleichzeitig zum Ausschluss und Widerruf der Zulassung des Mitausstellers.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist und ohne Rücksicht auf die weitere Haftung des Ausstellers für die vollen Mieten und die entstehenden Kosten zu kündigen, wenn der Aussteller nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss beim Aussteller nicht mehr gegeben sind, wie z. B. bei wesentlichen Änderungen des Sortiments, die nicht mehr mit den Schwerpunkten der Messe übereinstimmen, oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausstellers verschlechtern, die Zahlungen eingestellt werden Das Insolvenzverfahren wird eröffnet oder sich das Unternehmen in Liquidation befindet. Werden dem Veranstalter bis 6 Monate vor der Messe Tatsachen bekannt, die seinen Zahlungsanspruch aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Ausstellers gefährden, hat er Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 50 % der Nettogrundmiete und Nebenleistungen. Bei Kenntnis innerhalb von 6 Monaten vor Messebeginn erhöht sich die Entschädigung auf 100 %. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Investitionen des Veranstalters wesentlich niedriger oder gar nicht entstanden sind.

§ 12 Aufbau und Gestaltung der Stände

(1) Für den Bau und die Gestaltung der Stände werden vom Veranstaltungsort Richtlinien aufgestellt, die verbindliche Regelungen enthalten. Diese werden den Ausstellern in den Technischen Richtlinien bekannt gegeben. Die Technischen Richtlinien für Aussteller und Standbauer sind Bestandteil des Vertrages und werden auf Wunsch in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung gestellt. Spätere Änderungen sind vorbehalten und werden mit ihrer Umsetzung für die Veranstaltung verbindlich.
(2) Erst mit der Erteilung der Standbaugenehmigung wird das Standgestaltungskonzept des Ausstellers genehmigt. Hierfür ist ein Fragebogen auszufüllen und einzureichen.
(3) Die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind für den Aussteller und seinen Auftragnehmer verbindlich. Für die logistische Abwicklung innerhalb des Geländes, dh das Abladen einschließlich der Bereitstellung technischer Hilfsmittel, den Transport zum Stand und die Zollabfertigung bei vorübergehender oder endgültiger Einfuhr sind ausschließlich die vom Veranstalter beauftragten Spediteure zuständig.
(4) Der Aufbau der Stände ist nur in den angegebenen Zeitfenstern möglich. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand in diesem Zeitfenster fertig zu stellen.
(5) Bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Aufbauzeiten und nach einmaliger Mahnung mit Fristsetzung zur Beendigung des Standaufbaus durch den Veranstalter kann dieser die Standfläche an einen Dritten vergeben, wenn der Aufbau nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beendet ist. Dies entbindet den Aussteller nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der vollen Standmiete und der Nebenkosten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(6) Der Aussteller hat den Veranstaltungsort zu verlassen, wenn das vom Veranstalter mitgeteilte Aufbauzeitfenster abgelaufen ist. Bei Zuwiderhandlung sind die dadurch entstehenden Kosten und Schäden vom Aussteller zu tragen bzw. zu erstatten.
(7) Erscheint ein Aussteller nicht zu der Veranstaltung, so bleiben alle Ansprüche auf Vertragserfüllung bestehen. Der Veranstalter behält sich vor, ihm den entstehenden Mehraufwand (Umzug, Dekoration o.ä.) in Rechnung zu stellen.

§ 13 Dämontage

(1) Der Abbau des Standes darf erst nach Ende der Veranstaltung und nur innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters für den Abbau erfolgen.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, die Exponate auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Stände oder Gegenstände, die bis zum Ende der Abbauzeit nicht entfernt wurden, können vom Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen entfernt, vernichtet oder eingelagert werden, ohne dass er für Verlust oder Haftung haftet.
(3) Beschädigungen des Fußbodens oder der Wände sind ordnungsgemäß zu beseitigen, andernfalls werden diese Arbeiten entweder vom Veranstalter oder im Auftrag des Veranstalters auf Kosten des Ausstellers ausgeführt. Dasselbe gilt für Schäden am Veranstaltungsgebäude bzw. dessen. Einrichtungen Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB und den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Veranstalter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Veranstalter haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem ​​Rechtsgrund – aus verschuldensabhängiger Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichterer Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur für
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); In diesem Fall ist die Haftung des Veranstalters jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, potenziell eintretenden Schadens begrenzt.
den Ersatz des vorhersehbaren, potenziell eintretenden Schadens.
(3) Die in Absatz 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch oder zugunsten von Personen, deren Verschulden der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten insoweit nicht, als der Veranstalter einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.
(4) Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, ist der Kunde zum Rücktritt oder zur Kündigung nur berechtigt, wenn der Veranstalter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere nach den §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, oder soweit der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlich – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Veranstalters in Lüneburg, Deutschland. Dies gilt auch, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Der Veranstalter ist jedoch in jedem Fall berechtigt, die Erfüllungsort dieser AGB bzw. einer vorrangigen individuellen Vereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Gesetzliche Vorschriften von vorrangiger Bedeutung, insbesondere ausschließlich Gerichtsstände, bleiben unberührt.