Condizioni Generali

§ 1 Campo di applicazione

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung Wireless IoT tomorrow zwischen
Medienhaus Van Bocxlaer GmbH
Schießgrabenstraße 2
21335 Luneburgo. Germania
Telefono: +49 (4131) 7895290 | Fax: +49 (4131) 78952920 | E-mail: team@wiot-tomorrow.com | ID Umsatzsteuer: DE354447990
(im Folgenden “Veranstalter”) und den ausstellenden Unternehmen (im Folgenden “Kunden” bzw. “Aussteller”).
(2) Diese AGB gelten nur, wenn der Aussteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Diese AGB gelten, soweit nicht anderes vereinbart ist, in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung des Ausstellers gültigen Fassung bzw. in der aktuellsten Fassung, die ihm als Rahmenvereinbarung mitgeteilt wurde, auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Parteien in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(4) Es gelten ausschließlich die AGB des Veranstalters. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Veranstalter ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn zB der Veranstalter in Kenntnis der AGB des Ausstellers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Aussteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung des Veranstalters maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden zum Vertrag (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform und damit der Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Vorschriften über die Form und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2. Vertragsabschluss

(1) Die Angebote des Veranstalters einschließlich der zugehörigen Unterlagen wie Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Plane, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Normen) und sonstige Produktbeschreibungen, die in elektronischer oder anderer Form zur Verfügung gestellt werden, sind freibleiben d e unverbindlich. Der Veranstalter behält sich die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Unterlagen vor.
(2) Die Übersendung eines Vorschlags des Veranstalters an den Aussteller mit den dazugehörigen Unterlagen stellt kein rechtsverbindliches Angebot dar. Es handelt sich vielmehr um einen Detaillierten Vorschlag, den der Aussteller entweder annehmen oder ablehnen kann. Die Frist für die Annahme oder Ablehnung des Angebots ist auf dem Angebot selbst vermerkt. Läuft die Angebotsfrist ab, ohne dass eine anderweitige Vereinbarung über eine Verlängerung durch den Veranstalter getroffen wurde, werden die enthaltenen Leistungen und Produkte wieder für andere potentielle Aussteller freigegeben.
(3) Entscheidet sich der Aussteller für die Annahme des Angebots, muss er die Annahme durch eine elektronische Signatur über einen bereitgestellten Link erklären. Questa firma elettronica deve essere inserita all'interno della durata della garanzia, die in den Informationen angegeben ist, die neben dem Link für die elektronische Signatur beitgestellt werden. Wenn der Aussteller dem Vorschlag zustimmt, aber die Signatur nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer einreicht, werden die enthaltenen Dienstleistungen und Produkte erneut für andere potenzielle Aussteller freigegeben.
(4) Mit der Übermittlung der elektronischen Signatur innerhalb dieses Zeitraums akzeptiert der Aussteller das Angebot des Veranstalters und die darin enthaltenen Bedingungen.
(5) Mit dem Eingang der gültigen elektronischen Signatur des Ausstellers kommt der Vertrag zustande. Der Veranstalter versendet dann eine Auftragsbestätigung und schließt damit den Buchungsvorgang ab. Ist eine elektronische Signatur durch den Aussteller nicht möglich, so ist die schriftliche Annahme per Post nur wirksam, wenn der Veranstalter den Vorgang durch Übersendung der entsprechenden Auftragsbestätigung abschließt.

§ 3. Zulassung

(1) Über die Zulassung von Ausstellern und deren Zuteilung entscheidet der Veranstalter. Das Angebot zur Teilnahme an der Ausstellung begründet keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme. Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller, Produkte oder Besuchergruppen zu beschränken. Der Ausschluss von konkurrierenden Ausstellern kann in keinem Fall verlangt werden.
(2) Das Ausstellungsangebot richtet sich grundsätzlich nach der Beschreibung und dem Titel der Veranstaltung. Angebote, die dem Charakter oder dem Anspruch der Veranstaltung widesprechen, können – auch während der Veranstaltung – ausgeschlossen werden. Die Ansprüche des Veranstalters gegen den Aussteller bleiben bei unabgestimmten Änderungen unberührt.
(3) Der Veranstalter kann die Zulassung ohne Angabe von Gründen verweigern oder von der vorherigen Zahlung des vereinbarten Entgelts abhängig machen.
(4) Der MV ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder wenn die Voraussetzungen für die Zulassung später entfallen. Der Veranstalter kann, wenn die Umstände es erfordern, dem Aussteller unter Angabe von Gründen und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Aussteller einen anderen Standort zuweisen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen sowie die Gänge zu verlegen.
(5) Das Catering der Veranstaltung wird ausschließlich vom Veranstalter organisiert. Das Anbieten von gastronomischen Produkten gegen Entgelt ist nicht gestattet. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters und müssen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
(6) Exponate, Drucksachen und Werbeartikel dürfen nur innerhalb der gemieteten Standfläche ausgestellt und nicht in den Gängen oder auf dem Messegelände verteilt werden. Werbemaßnahmen der Aussteller sind zulässig, soweit sie im Zusammenhang mit der Messe stehen und nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschauliche oder politische Bezüge aufweisen. Der Veranstalter hat das Recht, die Verteilung und Auslage von Werbematerialien, die zu Beanstandungen führen können, zu untersagen und vorhandene Bestände für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften ist der Veranstalter berechtigt, einzuschreiten und Änderungen zu verlangen.
(7) Jeder Aussteller ist für die Entsorgung seiner Abfälle und Reststoffe selbst verantwortlich. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge.

§ 4. Verpflichtung zum Betrieb

Gli Aussteller sind verpflichtet, ihre Stände zu betreiben, dh die vom Aussteller sid gebuchten Stände must bezuhrend der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den angegebenen Öffnungszeiten ordnungsgemäß mit Exponaten bestückt sein and vom Aussteller mit fachkundigem Personal betrieben werden . Die Entfernung von Exponaten und der Abbau von Ständen vor Ende der Veranstaltung non è gestattet. Bei einem Verstoß gegen die Betriebspflicht ist der Veranstalter berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, jedoch nur, wenn der Aussteller den Verstoß zu vertreten hat. Die Nichteinhaltung der Betriebspflicht ist zu dokumentieren und durch Fotos und Zeiten zu belegen. Für jede Stunde, in der der Aussteller schuldhaft gegen die Betriebspflicht verstößt, kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung, mindestens jedoch 1.000,00 €, verlangt werden. La strada verso l'alto è zu fordern, quando il gioco d'azzardo è più lungo di una sessione di gioco non viene eseguito.

§ 5. Mitaussteller

(1) Es ist nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weiterzugeben.
(2) Die Werbung auf dem Stand ist streng auf die in der Zulassung genannten Waren oder Firmen beschränkt. Die Werbung für nicht in der Zulassung aufgeführte Waren oder Firmen auf dem Stand ist unzulässig.
(3) Die Aufnahme eines Mitausstellers ist vom Aussteller bei dem Veranstalter zu beantragen. Die Aufnahme eines Mitausstellers ist nicht möglich bei einer Standgröße von 9 qm oder weniger. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Anmeldung eines Mitausstellers abzulehnen, ein generelles Recht des Hauptausstellers auf Anmeldung eines Mitausstellers besteht nicht. Für Mitaussteller gelten die gleichen Bedingungen wie für den Hauptaussteller.
(4) Mitaussteller sind verpflichtet, den ausgewiesenen Mitausstellerbeitrag zu entrachten. Der Hauptaussteller des Standes bleibt jedoch für die Zahlung des Mitausstellerentgelts verantwortlich.
(5) Die nicht gemeldete Aufnahme eines Mitausstellers gibt dem Veranstalter das Recht, den Vertrag mit dem Hauptaussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Hauptausstellers zu räumen. Der Hauptaussteller verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus unerlaubter Selbsthilfe und hat insoweit keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(6) Als Mitaussteller gelten alle Aussteller, die neben dem Hauptaussteller auf dem Stand ausstellen oder auftreten. Dazu gehören auch Unternehmen, die mit dem Hauptaussteller wirtschaftlich oder organisatorisch eng verbunden sind. Firmenvertreter sind ebenfalls nicht als Mitaussteller zugelassen.
(7) Nicht als Mitaussteller gelten Vertreter von Firmen und Herstellern von Geräten, Maschinen oder sonstigen Erzeugnissen, die ausschließlich der Demonstration des Warenangebots des Ausstellers dienen und nicht zum Verkauf angeboten werden.

§ 6. Mietobjekte, Mietmöbel

(1) Mietgegenstände, Mietmobiliar (Systemstände und Möbel) dürfen nicht vernagelt, bemalt, beschädigt oder in irgendeiner Weise verändert werden.
(2) Das Mietmobiliar ist am Abend des letzten Veranstaltungstages entleert zurückzugeben. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Mietmobiliar und für zurückgelassene persönliche oder firmenbezogene Gegenstände. Der Mieter haftet für alle Schäden und/oder Verluste zwischen Anlieferung und Rückgabe der von ihm gemieteten Gegenstände, auch wenn er den Stand bereits verlassen hat. Fehlende oder beschädigte Mietgegenstände werden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Rechnung gestellt.
(3) Bestellte Mietstände und Mietmöbel sind vom Mieter auf ordnungsgemäßen Aufbau und Vollständigkeit zu überprüfen.
(4) La mobilia è dopo l'installazione dell'immobile nell'abitazione lasciatatag durch das Standpersonal zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzustellen (Räumung des Standes/der Kabine); dies dorato entsprechend für gemietete Stände. Für Schäden, die bis zur Rückgabe bzw. Abholung der Möbel entstehen, haftet der Aussteller.

§ 7 Versicherung, Bewachung, Haftung, Gewährleistung

(1) Die allgemeine Bewachung der Ausstellungshallen und des Freigeländes während der Veranstaltungszeit wird vom Veranstalter übernommen. Während der Auf- und Abbauzeiten findet eine allgemeine Aufsicht statt. Diese Aufsicht Beginnt Am ersten Aufbautag e alla fine am letzten Abbautag. Der Veranstalter ist berechtigt, die notwendigen Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen. Der Aussteller hat für die Bewachung seines Eigentums selbst zu sorgen. Die allgemeine Bewachung durch den Veranstalter schränkt den Ausschluss der Haftung für Personen- und Sachschäden nicht ein. Besondere Bewachungsleistungen während der Veranstaltungszeit dürfen nur durch das von der Messegesellschaft beauftragte Bewachungsunternehmen erbracht werden.

§ 8 Zusätzliche Bestimmungen

Bestandteil dieses Vertrages sind die Hausordnung des Veranstaltungsortes und ggf. dort geltende Sonderbestimmungen sowie technische Richtlinien und Vorschriften, die der Aussteller vor Beginn der Veranstaltung erhält.

§ 9 prezzi e condizioni di pagamento

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Preise für Leistungen, die nicht aufgeführt sind, können angefragt werden und sind nicht Vertragsbestandteil, sondern bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung. Für alle diese Aufträge gelten diese AGB.
(3) Die enthaltenen Mietpreise verstehen sich für die Dauer der Veranstaltung.
(4) Mit dem fristgerechten Absenden der elektronischen Signatur und dem Erhalt der Auftragsbestätigung wird dem Aussteller das vereinbarte Entgelt in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Alle Rechnungsbeträge sind in Euro, ohne Abzug und spesenfrei für den Empfänger, auf eines der in der Rechnung genannten Konten zu zahlen. Der Veranstalter ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung zu erbringen. Spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt der Veranstalter einen entsprechenden Vorbehalt.
(5) Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist kommt der Aussteller in Verzug. Während des Verzuges ist der ausstehende Betrag mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Der Anspruch des Veranstalters auf kaufmännische Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) bleibt gegenüber Kaufleuten unberührt. Der Veranstalter ist im Falle des Verzuges berechtigt, den Aussteller und etwaige Mitaussteller bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Zahlungen von der Standfläche auszuschließen sowie die Erbringung von Leistungen zurückzuhalten. Das gesetzliche Recht des Veranstalters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(6) Die Zahlung des Rechnungsbetrages zu den festgesetzten Zahlungsterminen ist Voraussetzung für die Nutzung der zugeteilten Ausstellungsfläche und den Erhalt der Ausstellerausweise.
(7) Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur zu, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Veranstalter anerkannt sind.
(8) Wird der Veranstalterin nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass ihr Anspruch auf die vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Ausstellers (zB Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) gefährdet, so ist sie nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 10 Vorbehalte

Absage, Unterbrechung, Verschiebung, Schließung der Veranstaltung
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, in begründeten Ausnahmesituationen die Veranstaltung zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, zu verkürzen, abzubrechen, zu unterbrechen, teilweise zu schließen oder abzusagen. Eine begründete Ausnahmesituation, die eine solche Maßnahme rechtfertigt, liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefahr für Gesundheit und Leben oder für Sachen von bedeutendem We rt führen kann.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Veranstalter auch dann zu, wenn durch höhere Gewalt (zB behördliche Anordnung oder dringende behördliche Empfehlung, Arbeitskonflikte, Terror oder sonstige Gefahren für Gesundheit und Leben, Naturereignisse, Pandemien, Epidemien) der ordnungsgemäße Abla uf der Veranstaltung so beeinträchtigt oder gefährdet ist, dass der mit der Durchführung der Veranstaltung verfolgte Zweck nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen für die Aussteller, Besucher oder den Veranstalter erreicht werden kann.
(3) Der Veranstalter trifft die Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 als Veranstalter nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Entscheidung sind die Interessen aller betroffenen Teilnehmer (insbesondere Aussteller, Besucher, Konferenzthemen, Referenten, Sponsoren usw.) sowohl im Hinblick auf den Zweck der Veranstaltung als auch im Hinblick auf die notwendigen Sicherheitsüberlegungen zu berücksichtigen.

Rechtliche Folgen von Annullierung, Unterbrechung, Verschiebung, Veranstaltungsabschluss

(4) In Fällen höherer Gewalt behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Veranstaltung zu verschieben. Der Aussteller hat in diesen Fällen kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen oder den Veranstalter haftbar zu machen. Der Veranstalter verpflichtet sich jedoch, geleistete Vorauszahlungen auf die Teilnahme an der verschobenen Veranstaltung anzurechnen.
(5) Ist eine terminverschiebung innerhalb eines angemessenen zeitraums nicht möglich oder weist der aussteller glaubhaft nach, dass eine terminverschiebung nicht möglich ist, erhält er mie gezahlten standgebühren lomine eins abzügs abzügs von 30% ür. Istungen Zurück. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Aufwendungen des Veranstalters wesentlich niedriger oder gar nicht entstanden sind.
(6) Sollte ein Aussteller durch höhere Gewalt an der Teilnahme an der Veranstaltung gehindert sein (zB örtliche Reisebeschränkungen), besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung, Vertragsrücktritt oder Schadensersatz. Der Veranstalter ist jedoch bereit, die Anzahlung auf die Teilnahme an der nächsten Veranstaltung anzurechnen.

(7) In anderen Fällen als höherer Gewalt, wenn unvorhergesehene und uncontrollierbare Umstände die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen oder erheblich erschweren, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder einen anderen Ort oder Termin zu wählen. Die Veranstaltung deve essere in diesem Fall innerhalb eines Radius von 80 km um den ursprünglichen Veranstaltungsort oder innerhalb von 55 Tagen vor oder nach dem geplanten Termin stattfinden. In diesem Fall hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Vorauszahlung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz. Der Veranstalter muss den Aussteller unverzüglich über eine Absage oder eine Terminverschiebung informieren. Reagiert der Aussteller nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen auf eine Absage mit dem Hinweis, dass er nicht an der Veranstaltung teilnehmen will, wird sein Einverständnis zur Teilnahme vorausgesetzt.

Absage aus wirtschaftlichen Gründen

Bei einer Absage aus wirtschaftlichen Gründen entfällt die gegenseitige Leistungspflicht beider Vertragsparteien. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Aussteller bereits geleistete Zahlungen zu erstatten, soweit die bezahlte Leistung zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht war. Ansprüche des Ausstellers auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Absage der Veranstaltung bestehen nicht.

§ 11 Rücktritt/Kündigung

(1) Der Aussteller kann nach der Zulassung nicht von seiner Standfläche zurücktreten oder diese verkleinern, es sei denn, der Veranstalter hat dies grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder es liegen die Voraussetzungen der §§ 323, 324, 326 BGB vor. Dies dorato anche per eventuali vereinbarte Zusatzleistungen (Pacchetto di servizi, sponsorizzazioni e Werbemöglichkeiten). Der Aussteller ist verpflichtet, den vollen Beteiligungspreis und die erbrachten Leistungen zu zahlen. Die Nichtbelegung von Flächen durch den Aussteller entbindet ihn nicht von seiner Zahlungspflicht. Der Veranstalter erklärt sich mit einer schriftlichen Kündigung des Mietvertrages und der vereinbarten Zusatzleistungen bis 6 Monate vor Messebeginn gegen eine pauschale Entschädigung von 50 % der gesamten Nettogrundmiete zuzüglich Nebüglich Nebenkosten und Nettokosten für Zusatzleistungen einverstanden . Nimmt ein Mitaussteller nicht teil, ist das volle Mitausstellerentgelt zu zahlen. Der Rücktritt oder die Nichtteilnahme des Hauptausstellers führt gleichzeitig zum Ausschluss und Widerruf der Zulassung des Mitausstellers.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist und ohne Rücksicht auf die weitere Haftung des Ausstellers für die volle Miete und die entstehenden Kosten zu kündigen, wenn der Aussteller nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies dorato, se le premesse per il superamento dell'intervallo non sono più presenti, come ad esempio nelle variazioni possibili degli assortimenti, non sono più con i punti di svolta della fiera, o se si verificano le differenze tra gli sguardi indiscreti Le zahlungen eingestellt werden, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich das Unternehmen in Liquidation befindet. Werden dem Veranstalter bis 6 Monate vor der Messe Tatsachen bekannt, die seinen Zahlungsanspruch aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Ausstellers gefährden, hat er Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 50 % der Nettogrundmiete und Nebenleistungen. Bei Kenntnis innerhalb von 6 Monaten vor Messebeginn erhöht sich die Entschädigung auf 100%. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Aufwendungen des Veranstalters wesentlich niedriger oder gar nicht entstanden sind.

§ 12 Aufbau und Gestaltung der Stände

(1) Für den Bau und die Gestaltung der Stände werden vom Veranstaltungsort Richtlinien aufgestellt, die verbindliche Regelungen enthalten. Diese werden den Ausstellern in den Technischen Richtlinien bekannt gegeben. Die Technischen Richtlinien für Aussteller und Standbauer sind Bestandteil des Vertrages und werden auf Wunsch in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung gestellt. Spätere Änderungen sind vorbehalten und werden mit ihrer Umsetzung für die Veranstaltung verbindlich.
(2) Erst mit der Erteilung der Standbaugenehmigung wird das Standgestaltungskonzept des Ausstellers genehmigt. Hierfür ist ein Fragebogen auszufüllen und einzureichen.
(3) Die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind für den Aussteller und seine Auftragnehmer verbindlich. Für die logistische Abwicklung innerhalb des Geländes, dh das Abladen einschließlich der Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln, den Transport zum Stand und die Zollabfertigung bei vorübergehender oder endgültiger Einfuhr sind ausschließlich die vom Veranstalter beauftragten Spediteure zuständig.
(4) Der Aufbau der Stände ist nur in den angegebenen Zeitfenstern möglich. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand in diesem Zeitfenster fertig zu stellen.
(5) Bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Aufbauzeiten und nach einmaliger Mahnung mit Fristsetzung zur Beendigung des Standaufbaus durch den Veranstalter kann dieser die Standfläche an einen Dritten vergeben, wenn der Aufbau nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beendet ist. Dies entbindet den Aussteller nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der vollen Standmiete und der Nebenkosten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(6) Der Aussteller hat den Veranstaltungsort zu verlassen, wenn das vom Veranstalter mitgeteilte Aufbauzeitfenster abgelaufen ist. Bei Zuwiderhandlung sind die dadurch entstehenden Kosten und Schäden vom Aussteller zu tragen bzw. zu erstatten.
(7) Erscheint ein Aussteller nicht zu der Veranstaltung, so bleiben alle Ansprüche auf Vertragserfüllung bestehen. Der Veranstalter behält sich vor, ihm den entstehenden Mehraufwand (Umzug, Dekoration o.ä.) in Rechnung zu stellen.

§ 13 Demonetage

(1) Der Abbau des Standes darf erst nach Ende der Veranstaltung und nur innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters für den Abbau erfolgen.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, zurückgelassene Exponate auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Stände oder Gegenstände, die bis zum Ende der Abbauzeit nicht entfernt wurden, können vom Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen entfernt, vernichtet oder eingelagert werden, ohne dass er für Verlust oder Beschädigung haftet.
(3) Beschädigungen des Fußbodens oder der Wände sind ordnungsgemäß zu beseitigen, andernfalls werden diese Arbeiten entweder vom Veranstalter oder im Auftrag des Veranstalters auf Kosten des Ausstellers ausgeführt. Das gleiche gilt für Schäden am Veranstaltungsgebäude bzw. dessen Einrichtungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ Responsabilità 14

(1) Soweit sich aus diesen AGB und den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, haftet der Veranstalter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Veranstalter haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem ​​Rechtsgrund – aus verschuldensabhängiger Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) solo per
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Veranstalters jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
(3) Die in Absatz 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch oder zugunsten von Personen, deren Verschulden der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten insoweit nicht, als der Veranstalter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.
(4) Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, ist der Kunde zum Rücktritt oder zur Kündigung nur berechtigt, wenn der Veranstalter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere nach den §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 15 Scelta del diritto e foro competente

(1) Für diese AGB und die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Kunden dorate das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, oder soweit der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Veranstalters in L üneburg, Germania. Dies dorato auch, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Der Veranstalter ist jedoch in jedem Fall berechtigt, am Erfüllungsort nach diesen AGB bzw. einer vorrangig individuellen Vereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Gesetzliche Vorschriften von vorrangiger Bedeutung, insbesondere ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.