§ 1: Geltungsbereich

(1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung Wireless IoT tomorrow zwischen

Medienhaus Van Bocxlaer GmbH
Anja van Bocxlaer
Schießgrabenstraße 2
21335 Lüneburg
Telefon: +49 (4131) 7895290
Fax: +49 (4131) 78952920
E-Mail: team@wiot-tomorrow.com
Steuer-ID (Umsatzsteuer-ID): DE354447990

(im Folgenden “Veranstalter” genannt) und die auf dieser Veranstaltung ausstellenden Unternehmen (im Folgenden “Kunden” bzw. “Aussteller”).

(2)  Diese AGB gelten nur, wenn der Aussteller ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3)  Die AGB gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, in der zum Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung des Ausstellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass man in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(4)  Diese AGB der Veranstalterin gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie die Veranstalterin deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Veranstalterin in Kenntnis der AGB des Ausstellers vorbehaltlos Leistungen erbringen.
(5)  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Aussteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein
schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Veranstalterin maßgebend.
(6)  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich und d.h. in Schriftoder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(7)  Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne ein derartiges Klarstellen gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden

§ 2 Vertragsschluss

(1)  Die Angebote der Veranstalterin sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Veranstalterin dem Kunden Kataloge, Technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisung auf DIN-Norm), sonstige Beschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen die Veranstalterin Eigentums- und Urheber- und Nutzungsrechte vorbehalten.
(2) Die Zusendung einer Kostenübersicht durch die Veranstalterin ist kein rechtsverbindliches Angebot zum Vertragsschluss. Die Erklärung eines Ausstellers, mit der übersandten Kostenübersicht einverstanden zu sein, ist ein Vertragsangebot, was durch die Auftragsbestätigung der Veranstalterin angenommen wird. Sofern sich aus dem Angebot des Ausstellers nichts anderes ergibt, ist die Veranstalterin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.
(3)  Mit der Auftragsbestätigung durch die Veranstalterin kommt der Ausstellervertrag zwischen Aussteller und der Veranstalterin zu Stande. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung des Ausstellers ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zu Stande, es sei denn, dass der Aussteller binnen zwei Wochen schriftlich oder in Textform (Brief, E-Mail, Telefax) widerspricht. Abweichende Standzuweisung oder Standortzuweisung sowie Nichtberücksichtigung von Sonderwünschen/Besonderheiten begründen jedoch kein Widerspruchsrecht.
(4)  Um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, müssen die Aussteller ihre persönlichen Daten, einschließlich ihres Namens und ihrer E-Mail-Adresse, an den Veranstalter übermitteln. Diese Informationen werden verwendet, um ein Konto für den Aussteller im Ausstellerportal und im Ticketshop-System eines Drittanbieters zum Zwecke der Kommunikation, des Logins und der Veranstaltungsorganisation zu erstellen. Die Kontaktinformationen können auch an deutsche Behörden weitergegeben werden, um die Veranstaltung anzumelden. Mit der Teilnahme an der Veranstaltung willigen die Aussteller in die beschriebene Nutzung ihrer personenbezogenen Daten ein.

§ 3 Zulassung

(1)  Die Veranstalterin entscheidet über Zulassung und Platzeinteilung. Aus dem Angebot auf Teilnahme an der Ausstellung erfolgt kein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung. Die Veranstalterin kann die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Produkt- oder Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss kann in keinem Fall gefordert werden.
(2)  Das Ausstellungsangebot folgt grundsätzlich aus der Beschreibung und dem Titel der Veranstaltung. Angebote, die den Charakter oder dem Niveau der Veranstaltung widersprechen, können – auch während der Veranstaltung – ausgeschlossen werden. Die Ansprüche der Veranstalterin gegenüber dem Aussteller bleiben in diesen Fällen unberührt.
(3)  Die Veranstalterin kann die Zulassung auch ohne Angabe von Gründen ablehnen oder sie von der Vorauszahlung des vereinbarten Entgelts abhängig machen.
(4)  Die gastronomische Versorgung der Veranstaltung wird ausschließlich über die Veranstalterin organisiert. Das Anbieten von gastronomischen Erzeugnissen gegen Entgelt ist nicht zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der Veranstalterin und erfordern die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 4 Betriebspflicht

Es besteht Betriebspflicht, d.h. die vom Aussteller gebuchten Stände müssen während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß mit Ausstellungsgut belegt und vom Aussteller mit fachkundigem Personal betrieben werden. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung gegen die Betriebspflicht ist die Veranstalterin berechtigt, für jede Stunde, an dem der Betriebspflicht nicht nachgekommen wurde, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung, mindestens jedoch 1.000,00 €, zu fordern. Die Vertragsstrafe wird geltend gemacht, wenn die Betriebspflicht zusammenhängend mehr als eine Stunde nicht erfüllt wurde.

§ 5 Weitere beteiligte Unternehmen/Mitaussteller

(1)  Die Nutzung der Standfläche durch mehrere Unternehmen ist nur zulässig, wenn alle dort vertretenen Unternehmen neben dem Aussteller, mit dem der Ausstellungsvertrag geschlossen wird (Hauptaussteller) der Veranstalterin zusätzlich als Mitaussteller gemeldet und von dieser zugelassen worden ist.
(2)  Anzumelden sind als Mitaussteller solche Unternehmen, die auf der vom Hauptaussteller gemieteten Standfläche neben diesem mit eigenem Personal und Ausstellungsgut vertreten sind. Die Zulassung von Mitausstellern richtet sich nach den Kriterien dieser
Geschäftsbedingungen. Eine andere – auch nur teilweise – Gebrauchsüberlassung der Standfläche an Dritte ist nicht zulässig.
(3)  Die Teilnahme von Mitausstellern ist grundsätzlich kostenpflichtig. Die Berechnung der mit der Teilnahme verbundenen Kosten erfolgt an den Hauptaussteller. Für den Mitaussteller gelten die vorliegenden AGB, soweit sie Anwendung finden können. Der Hauptaussteller hat diesen Unternehmen die AGB und die sie ergänzenden Bestimmungen zur Kenntnis zu geben. Der Hauptaussteller hat die sich der Veranstalterin gegenüber ergebenden Pflichten durch den Mitaussteller anerkennen zu lassen. Die Veranstalterin behält sich vor, mit Mitausstellern direkt oder über beauftragte Dritte in Kontakt zu treten.
(4)  Sofern es der Hauptaussteller unterlässt, Mitaussteller anzumelden oder in seiner Anmeldung unvollständige oder falsche Angaben macht, ist die Veranstalterin berechtigt, die Mietausstellergebühr in Höhe von 25% der Standmiete nach eigenen Feststellungen so zu berechnen, als wäre eine ordnungsgemäße Anmeldung erfolgt.
(5)  Sofern ein Unternehmen eine Standfläche als Hauptaussteller anmietet, den Stand jedoch entgegen § 4 nicht selbst oder entgegen § 5 Abs. 1 nicht gemeinsam mit (einem) anderen Hauptaussteller(n) betreibt, sondern stattdessen die Standfläche Dritten überlässt, ist die
Veranstalterin jederzeit berechtigt, den Dritten von der Nutzung der Standfläche auszuschließen, die Versorgung mit Serviceleistung zurückzuhalten und/oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hauptaussteller den Dritten als Mitaussteller gemeldet hat oder nicht.

§ 6 Mietgegenstände, Leihmöbel

(1)  Mietgegenstände, Leihmöbel (Systemstände und Möbel) dürfen nicht genagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt und verändert werden.
(2)  Leihmöbel sind am Abend des letzten Veranstaltungstages auszuräumen und zu übergeben. Für Mietmobiliar und zurückgebliebene Gegenstände des Ausstellers wird keine Haftung übernommen. Der Aussteller haftet für Schäden und Verluste von Auslieferung bis Rückgabe an den von Ihm gemieteten Messequipment, auch wenn er den Stand schon verlassen hat. Fehlendes oder beschädigtes Mietgut wird zum Wiederbeschaffungspreis berechnet.
(3)  Bestellte Mietstände und Mietmöbel sind auf ordnungsgemäßen Aufbau und Vollständigkeit zu prüfen; Mängel sind sofort bei der Veranstalterin anzuzeigen. Für Verlust und Beschädigung nach Übergabe haftet der Besteller.
(4)  Mietmöbel sind nach Ende der Veranstaltung am letzten Veranstaltungstag durch das Standpersonal zurückzugeben bzw. zur Abholung vorzubereiten (Räumung der Möbel/Kabine), dies gilt für gemietete Stände entsprechend. Bis zur Rückgabe bzw. Abholung haftet der Aussteller für auftretende Verluste und Beschädigungen.

§ 7 Versicherung, Bewachung, Haftung, Gewährleistung

(1)  Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für das Ausstellungsgut oder Exponate sowie für die Standeinrichtung der Aussteller, einschließlich Diebstahl und Schäden, die während der Veranstaltung, Auf- und Abbauzeiten oder An- und Abtransport aufgetreten sind. Der Aussteller ist für die Beaufsichtigung und Bewachung seines Standes verantwortlich, einschließlich während der Auf- und Abbauzeiten. Die allgemeine Bewachung des Geländes während der Veranstaltung wird durch die Veranstalterin oder den Betreiber der Veranstaltungshalle übernommen.
(2)  Es wird jedem Aussteller empfohlen, eine Haftpflichtversicherung, ggf. eine Standbewachung und eine Versicherung seines Messegutes auf eigene Kosten zu veranlassen. Die Bewachung kann in jedem Fall aber nur im Einvernehmen mit der
Veranstalterin und nach den Vorgaben und zu den Bedingungen des Betreibers des Veranstaltungsortes erfolgen.
(3)  Die dem Aussteller zustehenden Gewährleistungsrechte sind dahingehend eingeschränkt, dass diese erst dann entstehen, wenn die eingeschränkte Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit der geschuldeten Leistung zum vertragsgemäßen Gebrauch trotz zweier
Beseitigungsversuche durch die Veranstalterin nach angemessener Fristsetzung des Ausstellers nicht behoben worden ist und dem Aussteller auch kein Ersatz angeboten wurde.

§ 8 Ergänzende Bestimmungen

Bestandteil dieses Vertrages sind die Hausordnung des Veranstaltungsortes sowie ggf. dort geltende besondere Bestimmungen sowie technische Richtlinien und Bestimmungen, die dem Aussteller vor Ausstellungsbeginn zugehen.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)  Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der Veranstalterin zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2)  Preise für Serviceleistungen, die nicht aufgeführt sind, können bei der Veranstalterin erfragt werden und sind nicht Bestandteil dieses Vertrages, sondern bedürfen zusätzlicher schriftlicher Vereinbarung. Für alle Bestellungen gelten die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
(3)  Die enthaltenen Mietpreise verstehen sich für die Durchführungsdauer der Veranstaltung.
(4)  Mit Zusendung der Auftragsbestätigung wird dem Aussteller das vereinbarte Entgelt in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen. Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug spesenfrei in EURO auf eines
der in der Rechnung angegebenen Konten zu überweisen. Die Veranstalterin ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die Veranstalterin spätestens mit Auftragsbestätigung.
(5)  Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Aussteller in Verzug. Während des Verzugs ist der zur Zahlung offene Betrag zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Veranstalterin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Veranstalterin auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Die Veranstalterin ist berechtigt, bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang den Aussteller und
etwaige Mitaussteller bis zum vollständigen Rechnungsausgleich von der Nutzung der Standfläche auszuschließen sowie die Versorgung mit Serviceleistungen zurückzuhalten. Das gesetzliche Recht der Veranstalterin zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(6)  Die Bezahlung der Rechnungsbeträge zu den dort genannten Zahlungsterminen ist Voraussetzung für die Nutzung der zugewiesenen Ausstellungsfläche und für die Aushändigung der Ausstellerausweise.
(7)  Dem Aussteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Veranstalterin anerkannt ist.
(8)  Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der Veranstalterin auf das vereinbarte Entgelt durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Ausstellers gefährdet wird, so ist die Veranstalterin nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. Nachfristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 10 Vorbehalte

Absage, Unterbrechung, Verlegung, Schließung der Veranstaltung

(1)  Die Veranstalterin ist berechtigt, die Veranstaltung in begründeten Ausnahmesituationen zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, zu verkürzen, abzubrechen, vorübergehend zu unterbrechen, teilweise zu schließen oder abzusagen. Eine begründete Ausnahmesituation, welche eine derartige Maßnahme rechtfertigt, liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben oder von Sachen mit erheblichem Wert führen kann.
(2)  Der Veranstalterin stehen die Rechte nach Abs. 1 ebenfalls zu, wenn aufgrund von höherer Gewalt (z. B. behördliche Anordnung oder dringende behördliche Empfehlung, Arbeitskampf, Terror- oder sonstige Gefahr für Leib oder Leben, Naturereignisse, Pandemien, Epidemien) die störungsfreie Durchführung der Veranstaltung in einem Maße beeinträchtigt oder gefährdet ist, dass der mit der geplanten Durchführung angestrebte Veranstaltungszweck für Aussteller, Besucher oder für die Veranstalterin nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen erreicht werden kann.
(3)  Die Veranstalterin trifft die Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 2 als Veranstalterin nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung sind die Interessen aller betroffenen Teilnehmer (insbesondere Aussteller, Besucher, Konferenzteilnehmer, Redner, Sponsoren etc.) sowohl hinsichtlich des Veranstaltungszwecks, als auch hinsichtlich der gebotenen Sicherheitsüberlegungen zu berücksichtigen.

Rechtsfolgen bei Absage, Unterbrechung, Verlegung, Schließung der Veranstaltung

(4)  Bei der vollständigen Absage vor Beginn der Veranstaltung bleibt der Aussteller zur Zahlung eines Kostenbeitrags zur Deckung der von der Veranstalterin für die Veranstaltung aufgewendeten Vorlaufkosten in Höhe von 10% des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.
Beginnend mit dem Zeitpunkt der Absage wird die Veranstalterin von Ihren vertraglichen Leistungspflicht frei.
(5)  Bei einer Verlegung (örtlich oder zeitlich) oder Verkürzung der Veranstaltungszeit vor Beginn der Veranstaltung gilt der Vertrag für den neuen Veranstaltungsort oder Veranstaltungszeitraum geschlossen, sofern der Aussteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, der Veranstalterin gegenüber schriftlich widerspricht. Im Falle des Widerspruchs hat der Aussteller ein Kostenbetrag in Höhe von 10% des vereinbarten Entgeltes zu entrichten.
(6)  Bei einem vorzeitigen Abbruch (Absage, Verkürzung), einer vorübergehenden Unterbrechung oder einer teilweisen Schließung nach Beginn der Veranstaltung oder bei verspätetem Beginn bleibt die Verpflichtung des Ausstellers zur Teilnahme an dem nicht abgesagten Teil der Veranstaltung und zur Zahlung des vollständigen vereinbarten Entgeltes bestehen. Dem Aussteller sind anteilig die Kosten zu erstatten, die infolge des Abbruchs oder der teilweisen Schließung nicht entstehen (ersparte Aufwendungen).

Absage aus wirtschaftlichen Gründen

(7)  Die Veranstalterin ist berechtigt, von der Durchführung der Veranstaltung nach billigen Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Aussteller Abstand zu nehmen, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht erreichbar ist oder der Anmeldestand erkennen lässt, dass der mit der Veranstaltung angestrebte Branchenüberblick nicht gewährleistet ist. Mit der Absage entfällt die wechselseitige Leistungsverpflichtung der Vertragspartner. Die Veranstalterin ist verpflichtet, bereits geleistete Zahlungen des Ausstellers zurückzuerstatten, soweit die bezahlte Leistung, zum  Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht worden ist. Ansprüche des Ausstellers auf Erstattung von Aufwendungen, die für seine Teilnahme an der Veranstaltung bereits getätigt wurden oder auf Schadensersatz, können aus der Absage nicht hergeleitet werden.

§ 11 Aufbau

(1)  Der Aufbau der Stände ist nur innerhalb der dafür angegebenen Zeiten möglich. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb dieser Zeit fertigzustellen.
(2)  Bei Nichteinhaltung der Standbauzeiten kann der Standplatz nach vorheriger einmaliger Mahnung mit Fristsetzung zur Fertigstellung des Standbaus von der Veranstalterin anderweitig vergeben werden, wenn der Aufbau nicht innerhalb der genannten Frist beendet ist. Dies befreit den Aussteller nicht von seiner Pflicht, Standmiete und Nebenkosten in voller Höhe zu begleichen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(3)  Der Aussteller hat mit Ablauf des für den Standaufbau von Veranstalterseite mitgeteilten Zeitraumes das Veranstaltungsgebäude zu verlassen. Bei Zuwiderhandlung sind dadurch entstehende Kosten und Schäden vom Aussteller zu tragen bzw. zu erstatten.
(4)  Reist ein Aussteller nicht an, bleiben alle Forderung aus Vertragserfüllung an ihn bestehen. Die Veranstalterin behält sich vor, den entstandenen Mehraufwand (Umplanung, Dekoration o.ä.) zu berechnen.

§ 12 Abbau

(1)  Der Abbau des Standes darf erst mit Ende der Veranstaltung und innerhalb der angegebenen Abbauzeiten erfolgen.
(2)  Die Veranstalterin ist berechtigt, nach Abbau zurückgelassene Ausstellungsstücke auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Nach Ablauf der Abbauzeit nicht entfernte Stände bzw. Gegenstände können nach Ermessen der Veranstalterin auf Kosten des Ausstellers
entfernt, vernichtet, entsorgt oder eingelagert werden, ohne für Verlust oder Beschädigung zu haften.
(3)  Beschädigungen des Bodens oder der Wände sind einwandfrei zu beheben, ansonsten werden diese Arbeiten durch die Veranstalterin oder im Auftrag des Betreibers auf Kosten des Ausstellers durchgeführt. Gleiches gilt für Schäden, die am Veranstaltungsgebäude bzw. den dort vorgehaltenen Einrichtungen entstehen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

§ 13 Eintrittskarten

(1)  Aussteller erhalten im Rahmen der mit ihnen vereinbarten Leistung die vereinbarte Anzahl an Tickets. Diese Tickets berechtigen zum Besuch des Rahmenprogramms sowie der Ausstellung.
(2)  Der Aussteller hat die Möglichkeit, Voucher-Codes zu erwerben. Mit diesem VoucherCodes können Dritte Tickets über den von der Veranstalterin betriebenen Ticketshop erwerben. Mit Einlösung des Voucher-Codes im Ticketshop ist der Aussteller verpflichtet, die Kosten des Tickets zu bezahlen.
(3)  Über den Ticketshop besteht die Möglichkeit, Gruppen- oder Namenstickets zu erwerben. Mit diesen Tickets wird am Veranstaltungsort der Zugang zur Veranstaltung gewährleistet. Darüber hinaus können Tickets für die Veranstaltung auch vor Ort an der Kasse gekauft werden.
(4)  Eine Rückgabe von Teilnehmertickets ist nicht möglich. Namenstickets können aber grundsätzlich an andere Angehörige des die Tickets erwerbenden Unternehmens weitergegeben werden.

§ 14 Haftung

(1)  Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Veranstalterin bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)  Auf Schadensersatz haftet die Veranstalterin – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Veranstalterin, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Veranstalterin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3)  Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Veranstalterin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit die Veranstalterin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4)  Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Veranstalterin die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)  Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der Veranstalterin und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2)  Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Veranstalterin in Lüneburg. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Die Veranstalterin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.